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Änderung § 119 ALG vom 01.01.2023

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§ 119 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 119 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 Überführung der Betriebsmittel


(Text neue Fassung)

§ 119 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die am 31. Dezember 1994 vorhandenen Betriebsmittel in der Altershilfe für Landwirte sind den Einnahmen für das Kalenderjahr 1995 zuzurechnen.

(2) Für die Jahre vor 1995 findet ein Ausgleich der Bundesmittel nicht mehr statt.



 

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