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Änderung § 62 ALG vom 30.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 ALG und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 62 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | § 62 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 19 Abs. 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | |
| (Text alte Fassung) Für die Führung und den Inhalt der Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben. | (Text neue Fassung) Für die Führung und den Inhalt der Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8, des Absatzes 3 und des Absatzes 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben. |
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