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Änderung § 22 ALG vom 08.11.2006

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§ 22 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 22 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen Pflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.



 

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