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Synopse aller Änderungen des ALG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 237 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 237 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1. die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und

2. die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Umfang und Ort der Leistungen


(1) Für Umfang und Ort der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen und ergänzenden Leistungen gelten vorbehaltlich von § 58 Nr. 1 §§ 13 und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. Die landwirtschaftlichen Alterskassen betreiben keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. Im Interesse einer einheitlichen Erbringung und Durchführung der Leistungen arbeiten die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen eng zusammen.

(2) Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn

1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,

2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und

2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder

2. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.

Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht.

(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.



(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Abgabe des Unternehmens


(1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist.

(2) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,

2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder

3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.

Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 muß sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken. Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Fällen des § 11 Abs. 1, nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 12 und nicht vor Eintritt der Erwerbsminderung in den Fällen des § 13. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt das Unternehmen nicht als abgegeben, wenn weiterhin gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne des Bewertungsgesetzes betrieben wird.

(3) Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgegeben, wenn der Unternehmer mit seinem Unternehmen das Fischereiausübungsrecht aufgibt. Ein Unternehmen der Imkerei und Wanderschäferei ist abgegeben, wenn der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, übereignet oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren schriftlich übertragen hat. Für die Übertragung der Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. Flächen gelten als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.

(5) Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzte Fläche ganz oder teilweise erstmals aufgeforstet worden ist,

2. die Größe der aufgeforsteten Fläche und die gewählte Baumart und Pflanzenzahl eine ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt,

3. die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen sowie den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entspricht und landeskulturell unbedenklich ist,

4. durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzenden Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und

5. der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Fläche einschließlich des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 sind durch eine Bescheinigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.

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(6) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Eigentum des Landwirts ist, gilt ferner als abgegeben, wenn eine Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum ortsüblichen, angemessenen Preis erteilt ist. Die Ermächtigung ist an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten. Sie kann nur widerrufen werden, wenn das Unternehmen auf andere Weise abgegeben worden ist. Die nach Satz 1 abgegebenen Flächen sind von den nach Landesrecht zuständigen Stellen in gesonderten Nachweisen zu erfassen; diese Nachweise sind regelmäßig zu veröffentlichen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Muster für die nach Satz 1 vorgesehene Ermächtigung sowie Form und Fristen der länderweisen Erfassung und Veröffentlichungen vor.



(6) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Eigentum des Landwirts ist, gilt ferner als abgegeben, wenn eine Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum ortsüblichen, angemessenen Preis erteilt ist. Die Ermächtigung ist an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten. Sie kann nur widerrufen werden, wenn das Unternehmen auf andere Weise abgegeben worden ist. Die nach Satz 1 abgegebenen Flächen sind von den nach Landesrecht zuständigen Stellen in gesonderten Nachweisen zu erfassen; diese Nachweise sind regelmäßig zu veröffentlichen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Muster für die nach Satz 1 vorgesehene Ermächtigung sowie Form und Fristen der länderweisen Erfassung und Veröffentlichungen vor.

(7) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 vom Hundert der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(8) Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

(9) Gibt ein Landwirt nach § 1 Abs. 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens nur als erfüllt, wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

2. der übernehmende Ehegatte mindestens das 62. Lebensjahr vollendet hat.

Satz 1 gilt nur solange, bis auch der übernehmende Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Gilt einer der Ehegatten unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3, gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

2. das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt.

Satz 2 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen Pflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen Pflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Verordnungsermächtigung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei einer Neufestsetzung des Beitrags die Höhe der Zuschüsse zum Beitrag in Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu ändern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen.



(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung


(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt bis 31. März 2004 der zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Für die Anpassung des Zuschusses zum 1. Juli 2005 verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz um 0,9 Beitragssatzpunkte. Der monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen.



(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt bis 31. März 2004 der zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Für die Anpassung des Zuschusses zum 1. Juli 2005 verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz um 0,9 Beitragssatzpunkte. Der monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren


(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und die Erbringung dieser Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei

1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,

2. Vorsorgekuren nach den §§ 23 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

3. Rehabilitationskuren nach den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) § 10 Abs. 3 gilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.



(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts


(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.



(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 46 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen von der Möglichkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch macht.



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen von der Möglichkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch macht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung


(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.



(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

(3) Verwaltungskosten, die dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgrund dieses Gesetzes entstehen, werden ihm von dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen erstattet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 55 Selbstverwaltungsorgane


(1) Bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.

(2) Die Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen setzt sich aus je zwei Mitgliedern des Vorstandes jeder landwirtschaftlichen Alterskasse zusammen; ein Mitglied gehört der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte, das andere Mitglied der Gruppe der Arbeitgeber an. Die Mitglieder und je ein Stellvertreter werden vom Vorstand der jeweiligen landwirtschaftlichen Alterskasse gewählt; der Stellvertreter muß Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes der landwirtschaftlichen Alterskasse sein.

(3) Der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen setzt sich aus sechs von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Die Mitglieder gehören je zur Hälfte der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Gruppe der Arbeitgeber an.

(4) Für die Selbstverwaltungsorgane gelten die § 31 Abs. 1 bis 3, §§ 33, 35, 37 Abs. 1, §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, §§ 58, 59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3, § 66 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Vertreterversammlung beschließt auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbandsaufgaben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gehören den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen mit beratender Stimme an.



(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen mit beratender Stimme an.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58b Aufgaben der Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger


(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterskassen. Weitere Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die Spitzenverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreterversammlungen werden mit der Mehrheit der gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt.

(2) Die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterstützen ihre Mitglieder

1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder,

2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Mitglieder, um ungerechtfertigte Unterschiede in der Rechtsanwendung zu vermeiden und

3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grundsätzen für

a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation,

b) einen kostengünstigen Personaleinsatz (Personalbedarfsbemessung),

c) die Planung und Durchführung größerer Investitionsvorhaben und

d) die Aufstellung von Kriterien für Qualitätsvergleiche zwischen den Mitgliedern.

(3) Ferner unterstützen die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen; insbesondere

1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenüber Bundesinstitutionen, europäischen und internationalen Institutionen, anderen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof,

2. unterstützen sie die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden,

3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und werten diese aus,

4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie die Öffentlichkeit, auch durch Zeitschriften,

5. entscheiden sie Zuständigkeitskonflikte zwischen den Mitgliedern,

6. führen sie Arbeitstagungen durch,

7. führen sie Forschungsvorhaben durch oder vergeben diese,

8. schließen sie Teilungsabkommen,

9. schließen sie Verträge für die Mitglieder mit den Tarifpartnern,

10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen.

(4) Die Spitzenverbände entwickeln in enger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren und Programme für die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; grundsätzliche Entscheidungen werden von den Vorständen der Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich getroffen. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung stellen die Spitzenverbände eine einheitliche Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse der Mitglieder sicher. § 85 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemeinsames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum verwaltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Entscheidungen, insbesondere über Organisation und Sitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit den Vorständen der übrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich ist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen weiter betrieben werden. Die Kosten des Rechenzentrums werden in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme anteilig von den einzelnen Versicherungsträgern und den Spitzenverbänden getragen. Die Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.



(5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemeinsames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum verwaltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Entscheidungen, insbesondere über Organisation und Sitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit den Vorständen der übrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich ist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen weiter betrieben werden. Die Kosten des Rechenzentrums werden in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme anteilig von den einzelnen Versicherungsträgern und den Spitzenverbänden getragen. Die Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen


(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu

1. Familienname,

2. Vorname,

3. Tag der Geburt,

4. Geschlecht,

5. Anschrift,

6. Steuernummer,

7. zuständiges Finanzamt

des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie

8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses und

9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten.

Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück. Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.



(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 65 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,

2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,

3. das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,

4. die für die Vergabe einer Mitgliedsnummer zuständige landwirtschaftliche Alterskasse,

5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,

6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,

7. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,

8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.