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Änderung § 54 ALG vom 08.11.2006

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§ 54 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 54 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

(3) Verwaltungskosten, die dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgrund dieses Gesetzes entstehen, werden ihm von dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen erstattet.