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Änderung § 40 ALG vom 05.04.2017

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§ 40 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 40 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Rentenauskunft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. 2 Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen alle drei Jahre oder bei einem berechtigten Interesse in kürzeren Abständen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. 2 Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.

(2) 1 Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. 2 Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.

vorherige Änderung

(3) 1 Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2 Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3 Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.

(4) 1 Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. 2 Sie sind nicht rechtsverbindlich.



(3) 1 Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2 Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3 Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.

(4) 1 Rentenauskünfte sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2 Sie sind nicht rechtsverbindlich.

(heute geltende Fassung)