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Artikel 13 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 13 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 ALG § 40, mWv. 1. Januar 2019 § 23, § 27b, § 83, mWv. 24. Juni 2020 § 10, § 60, § 61a, § 114

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:

§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse".

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Absatz 1" die Wörter „, § 28 Absatz 2 Satz 2" eingefügt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für Leistungen zur Prävention, zur Kinderrehabilitation und zur Nachsorge sind insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen in der Satzung näher auszuführen. Für sonstige Leistungen zur Teilhabe sind insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen in der Satzung näher auszuführen. Die Satzungsregelungen sind regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen anzupassen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inanspruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch an Bezieher einer Rente erbracht werden."

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder" eingefügt.

b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2 die Wörter „von Satz 2" durch die Wörter „der Sätze 2 und 3" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe geleistet wurde."

4.
In § 27b Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 27a" die Wörter „mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

5.
In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wegen" die Wörter „alle drei Jahre oder bei einem berechtigten Interesse in kürzeren Abständen" eingefügt.

6.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Gesetz sind:

1.
die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,

2.
der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,

3.
die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,

4.
die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,

5.
die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie

6.
der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.

Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden."

7.
In § 61a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort „Steuernummer" durch die Wörter „Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung" ersetzt.

8.
In § 83 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Renten wegen Erwerbsminderung" die Wörter „und vorzeitige Altersrenten" eingefügt.

9.
In § 114 Satz 1 wird das Wort „vorläufigen" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 13 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
...  (2) Artikel 6 Nummer 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. (3) Artikel 13 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (4) Artikel 5 Nummer 2 tritt mit Wirkung ... 15 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Artikel 8a, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 12, Artikel 13 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 9 , Artikel 18 und 26a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (13) Die Angabe zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2022
B. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5202
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2022
... 23 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden sind, wird bekannt gemacht: 1. Der Beitrag in der Alterssicherung ...

Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2023
B. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2135
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2023
... und b des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert und § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden sind, wird bekannt gemacht: 1. Der Beitrag in der Alterssicherung ...

Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2024
B. v. 23.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 342
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2024
... und b des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert und § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden sind, wird bekannt gemacht: 1. Der Beitrag in der Alterssicherung ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2021
B. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2765
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2021
... vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, sowie § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird bekannt gemacht: 1. Der Beitrag in der Alterssicherung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 9d ArbSchKonG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) § ...