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Änderung § 92a ALG vom 01.01.2018

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§ 92a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 92a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 92a Zurechnungszeit


vorherige Änderung

 


(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:


Bei Beginn der Rente
oder bei Tod der
Versicherten im Jahr | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahre | Monate

2020 | 1 | 65 | 9

2021 | 2 | 65 | 10

2022 | 3 | 65 | 11

2023 | 4 | 66 | 0

2024 | 5 | 66 | 1

2025 | 6 | 66 | 2

2026 | 7 | 66 | 3

2027 | 8 | 66 | 4

2028 | 10 | 66 | 6

2029 | 12 | 66 | 8

2030 | 14 | 66 | 10


(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.

(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde.

(heute geltende Fassung)