Änderung § 114 ALG vom 01.05.2007

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§ 114 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 114 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Beitragshöhe


(Text alte Fassung)

(1) Im Jahr 1995 beträgt der Beitrag 291 Deutsche Mark. Für das Jahr 2002 wird der Beitrag nach § 68 mit der Maßgabe ermittelt, dass ein Abschlag in Höhe von 2,78 vom Hundert vorgenommen wird.

(2) Für
Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(Text neue Fassung)

1 Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zum 30. Juni 2024 ermittelt, indem der Beitrag durch den Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. 2 Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3 Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.




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