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Änderung § 120 ALG vom 01.05.2007

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§ 120 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 120 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet


vorherige Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. den Beitrag für das Beitrittsgebiet nach Maßgabe des § 114 Abs. 2 und

2. die Zuschüsse
zum Beitrag für das Beitrittsgebiet erstmals für das Jahr 1995 durch Ergänzung der Anlage 1 und für die Folgejahre durch Änderung der Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114 Abs. 2

zu bestimmen.




1 Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.