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Änderung § 62 ALG vom 26.11.2019

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§ 62 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 62 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


(Text neue Fassung)

§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


vorherige Änderung

Für die Führung und den Inhalt der Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.



Für die Führung und den Inhalt der Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8, des Absatzes 3 und des Absatzes 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.

(heute geltende Fassung) 
 

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