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Änderung § 8 ALG vom 01.01.2008

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§ 8 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 8 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(Text alte Fassung)

(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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