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Änderung § 56 ALG vom 01.01.2009

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§ 56 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 56 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Beschäftigte des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen


(Text neue Fassung)

§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; die Satzung kann für den Stellvertreter des Geschäftsführers eine abweichende Regelung festlegen. § 36 Abs. 1, 5 und 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter werden jeweils einheitliche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen richten sich nach den für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften maßgebenden Vorschriften.