Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des ALG am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 3 des LSVMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Versicherte kraft Gesetzes


(1) Versicherungspflichtig sind

1. Landwirte,

2. mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1. eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,

2. die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und

3. das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.

Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(Text neue Fassung)

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1. Verwandte bis zum dritten Grade,

2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade und

3. Pflegekinder

eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.



§ 10 Umfang und Ort der Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Umfang und Ort der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen und ergänzenden Leistungen gelten vorbehaltlich von § 58 Nr. 1 §§ 13 und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. Die landwirtschaftlichen Alterskassen betreiben keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. Im Interesse einer einheitlichen Erbringung und Durchführung der Leistungen arbeiten die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen eng zusammen.



(1) Für Umfang und Ort der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen und ergänzenden Leistungen gelten vorbehaltlich von § 58 Nr. 1 §§ 13 und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. Die landwirtschaftlichen Alterskassen betreiben keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. Im Interesse einer einheitlichen Erbringung und Durchführung der Leistungen arbeiten die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng zusammen.

(2) Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn

1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,

2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und

2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder

2. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.

Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht.

(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.



(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren


(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirtschaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben. Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht. Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei

1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,

2. Vorsorgekuren nach den §§ 23 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

3. Rehabilitationskuren nach den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) § 10 Abs. 3 gilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.



(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.



§ 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts


(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.



(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

§ 44 Beginn und Abschluß


(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestimmt in Richtlinien, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.



(2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestimmt in Richtlinien, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, haben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 45 Auszahlung und Anpassung


(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118 und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen geregelt. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen kann die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vorschüsse festsetzt.



(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Vorschüsse festsetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Sachliche Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig, soweit nicht die Erfüllung dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen übertragen ist.



Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig, soweit nicht die Erfüllung dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übertragen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53 Rechtsstellung




§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitglieder sind die landwirtschaftlichen Alterskassen.



(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Spitzenverband für die landwirtschaftlichen Alterskassen. Neben den sich aus den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben für die Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Er nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

1. Abschluss von Verträgen im Namen seiner
Mitglieder mit Leistungserbringern,

2. Vorlage der Übersichten über
die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,

3. Bearbeitung des Versorgungsausgleichs für seine Mitglieder, einschließlich des Auskunftsverfahrens nach § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung




§§ 54 bis 58b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

(3) Verwaltungskosten, die dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgrund dieses Gesetzes entstehen, werden ihm von dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen erstattet.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55 Selbstverwaltungsorgane




§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.

(2) Die Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen setzt sich aus je zwei Mitgliedern des Vorstandes jeder landwirtschaftlichen Alterskasse zusammen; ein Mitglied gehört der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte, das andere Mitglied der Gruppe der Arbeitgeber an. Die Mitglieder und je ein Stellvertreter werden vom Vorstand der jeweiligen landwirtschaftlichen Alterskasse gewählt; der Stellvertreter muß Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes der landwirtschaftlichen Alterskasse sein.

(3) Der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen setzt sich aus sechs von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Die Mitglieder gehören je zur Hälfte der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Gruppe der Arbeitgeber an.

(4) Für die Selbstverwaltungsorgane gelten die § 31 Abs. 1 bis 3, §§ 33, 35, 37 Abs. 1, §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, §§ 58, 59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3, § 66 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Vertreterversammlung beschließt auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbandsaufgaben.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen mit beratender Stimme an.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56 Beschäftigte des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen




§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; die Satzung kann für den Stellvertreter des Geschäftsführers eine abweichende Regelung festlegen. § 36 Abs. 1, 5 und 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter werden jeweils einheitliche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen richten sich nach den für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften maßgebenden Vorschriften.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 57 Satzung




§ 57 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hat durch seine Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1. Name und Sitz des Verbandes,

2. Entschädigungen für Organmitglieder,

3. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen der landwirtschaftlichen Alterskassen,

6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

8. Art der Bekanntmachungen.

Für die Bekanntmachung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 58 Unmittelbare Aufgabenerfüllung für die Alterskassen




§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hat im Namen seiner Mitglieder folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen für die Verteilung von Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen,

2. Bearbeitung und Erbringung von Leistungen mit Auslandsberührung,

3. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder mit anderen Trägern der Sozialversicherung und Leistungserbringern, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung dient.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 58a Zusammenarbeit, Auskünfte




§ 58a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen arbeiten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben eng zusammen. Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 58b Aufgaben der Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger




§ 58b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und nimmt Verbandsaufgaben in der Krankenversicherung der Landwirte wahr. Weiterer Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Die Spitzenverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreterversammlungen werden mit der Mehrheit der gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt.

(2) Die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterstützen ihre Mitglieder

1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder,

2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Mitglieder, um ungerechtfertigte Unterschiede in der Rechtsanwendung zu vermeiden und

3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grundsätzen für

a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation,

b) einen kostengünstigen Personaleinsatz (Personalbedarfsbemessung),

c) die Planung und Durchführung größerer Investitionsvorhaben und

d) die Aufstellung von Kriterien für Qualitätsvergleiche zwischen den Mitgliedern.

(3) Ferner unterstützen die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen; insbesondere

1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenüber Bundesinstitutionen, europäischen und internationalen Institutionen, anderen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof,

2. unterstützen sie die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden,

3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und werten diese aus,

4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie die Öffentlichkeit, auch durch Zeitschriften,

5. entscheiden sie Zuständigkeitskonflikte zwischen den Mitgliedern,

6. führen sie Arbeitstagungen durch,

7. führen sie Forschungsvorhaben durch oder vergeben diese,

8. schließen sie Teilungsabkommen,

9. schließen sie Verträge für die Mitglieder mit den Tarifpartnern,

10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen.

(4) Die Spitzenverbände entwickeln in enger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren und Programme für die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; grundsätzliche Entscheidungen werden von den Vorständen der Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich getroffen. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung stellen die Spitzenverbände eine einheitliche Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse der Mitglieder sicher. § 85 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemeinsames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum verwaltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Entscheidungen, insbesondere über Organisation und Sitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit den Vorständen der übrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich ist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen weiter betrieben werden. Die Kosten des Rechenzentrums werden in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme anteilig von den einzelnen Versicherungsträgern und den Spitzenverbänden getragen. Die Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse


(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf personenbezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskassen durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen sowie mit den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungsträgern im Ausland zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist.



(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist.

§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu



(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu

1. Familienname,

2. Vorname,

3. Tag der Geburt,

4. Geschlecht,

5. Anschrift,

6. Steuernummer,

7. zuständiges Finanzamt

des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie

8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses und

9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten.

Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück. Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 62 Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen




§ 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.



Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 64 Datenverarbeitung




§ 64 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse desselben Bezirks dürfen personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien verarbeiten, soweit die Daten jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. § 76 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge


(1) Die Beiträge werden getragen

1. bei Landwirten von ihnen selbst,

2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Der Beitragseinzug erfolgt nach verbindlichen Vorgaben des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen. In den verbindlichen Vorgaben ist insbesondere Näheres zum Verfahren der Beitragserhebung, zur Beitragsüberwachung und zur Weiterleitung der Beiträge an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zu regeln.



(1a) In den verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist zusätzlich Näheres zur Weiterleitung der Beiträge an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu regeln.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 79 Finanzverbund


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen tragen die Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte gemeinsam.

(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen stellt unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Ausgaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen sicher.



(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen tragen die Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte gemeinsam.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stellt unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Ausgaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen sicher.

(3) (weggefallen)



§ 80 Ausgaben für Teilhabe, Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Verwaltung und Verfahren


(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(2) Absatz 1 gilt für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, daß auch die Veränderungen der Zahl der Leistungsempfänger und der Leistungszugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestimmt die auf die landwirtschaftlichen Alterskassen entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die entsprechenden Anteile für Betriebs- und Haushaltshilfe an dem Gesamtbetrag dieser Ausgaben. Dabei ist sicherzustellen, daß die Leistungen dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten entsprechend.



(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestimmt die auf die landwirtschaftlichen Alterskassen entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die entsprechenden Anteile für Betriebs- und Haushaltshilfe an dem Gesamtbetrag dieser Ausgaben. Dabei ist sicherzustellen, daß die Leistungen dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten entsprechend.

(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2000 bis 2005




§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014


vorherige Änderung

Abweichend von den Regelungen über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) dürfen diese Ausgaben in den Jahren 2000 bis 2005 einen Betrag nicht überschreiten, der sich aus dem Durchschnitt der entsprechenden Ausgaben in den Jahren 1994 und 1997 ergibt. Der sich aus Satz 1 ergebende Betrag ist im Jahr 2002 um 5 Millionen Euro, im Jahr 2003 um 7,5 Millionen Euro, im Jahr 2004 um 10 Millionen Euro und im Jahr 2005 um 12,5 Millionen Euro zu vermindern.



(1) Abweichend von den Regelungen über Veränderungen der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

1.
Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,

2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und

3. Versorgungsaufwendungen.

(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann
in den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz
1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1.