§ 58a ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 58a ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
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(Text alte Fassung) § 58a Zusammenarbeit, Auskünfte | (Text neue Fassung)§ 58a (aufgehoben) |
Die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen arbeiten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben eng zusammen. Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben. |