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Änderung § 70 ALG vom 01.01.2009

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§ 70 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 70 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge


(1) Die Beiträge werden getragen

1. bei Landwirten von ihnen selbst,

2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

(Text alte Fassung)

(1a) Der Beitragseinzug erfolgt nach verbindlichen Vorgaben des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen. In den verbindlichen Vorgaben ist insbesondere Näheres zum Verfahren der Beitragserhebung, zur Beitragsüberwachung und zur Weiterleitung der Beiträge an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zu regeln.

(Text neue Fassung)

(1a) In den verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist zusätzlich Näheres zur Weiterleitung der Beiträge an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu regeln.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)