§ 62 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 62 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
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(Text alte Fassung) § 62 Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen | (Text neue Fassung)§ 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung |
Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben. | Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben. |