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Änderung § 105a ALG vom 01.01.2023

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§ 105a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 105a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105a Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente zum 1. April 2004


(Text neue Fassung)

§ 105a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Widerspruch und Klage gegen

1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente,

2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 35a oder

3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b

zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen, einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung.



 

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