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Artikel 12 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ALG § 23, § 24, § 27a, § 27b, § 43, § 72, § 73, § 105a, § 106, § 111, § 112, § 113, § 117a, § 119, § 120, mWv. 1. Januar 2019 § 106

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:

§ 27b (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:

§ 105a (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:

§ 111 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:

§ 113 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 117a wird wie folgt gefasst:

§ 117a (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

§ 119 (weggefallen)".

2.
Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend."

3.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt, indem der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den allgemeinen Rentenwert beziehungsweise den allgemeinen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird."

4.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „0,69fache" durch die Angabe „0,88fache" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „0,84fache" durch die Angabe „1,07fache" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „0,51fache" durch die Angabe „0,65fache" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „0,69fache" durch die Angabe „0,88fache" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe c wird die Angabe „0,84fache" durch die Angabe „1,07fache" ersetzt.

5.
§ 27b wird aufgehoben.

6.
§ 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „hat" werden die Wörter „und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

7.
§ 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung nicht zulässig."

8.
§ 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 196 Absatz 2a Nummer 2" durch die Wörter „§ 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2" ersetzt und werden die Wörter „oder Lebenspartnern" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz

1.
eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung,

2.
den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen,

3.
den Geburtsnamen,

4.
den Vornamen,

5.
den Familienstand,

6.
den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt,

7.
den Geburtsort,

8.
die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung und

9.
die Staatsangehörigkeit."

c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Eheschließung von Landwirten oder Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung."

d)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Witwenrente oder Witwerrente eine Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung bisher nicht vergeben worden, ist dies zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2 bis 4 von der Datenstelle der Rentenversicherung nachzuholen. Der Datenstelle der Rentenversicherung werden hierfür vor dem Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaftlichen Alterskasse in einem automatisierten Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt das Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer in Fällen des Satzes 6 fest. Die landwirtschaftliche Alterskasse trägt die Kosten der Vergabe der Versicherungsnummer. Die Höhe der Kosten wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geregelt."

9.
§ 105a wird aufgehoben.

10.
§ 106 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
a)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 9 wird aufgehoben.

11.
§ 111 wird aufgehoben.

12.
§ 112 wird wie folgt gefasst:

§ 112 Versicherungskonto

Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflichtet, Versicherungskonten zu führen."

13.
§ 113 wird aufgehoben.

14.
§ 117a wird aufgehoben.

15.
§ 119 wird aufgehoben.

16.
§ 120 Satz 3 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 12 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 8. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 12 Nummer 10 Buchstabe a und Artikel 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 18 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 16 AuWeBFG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759 ) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld" das Wort „, ...