Änderung § 111 ALG vom 01.01.2023

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§ 111 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 111 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111 Zuständige Versicherungsträger


(Text neue Fassung)

§ 111 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.



 



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