Änderung § 112 ALG vom 01.01.2023

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§ 112 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 112 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Textabschnitt unverändert)

§ 112 Versicherungskonto


(Text alte Fassung)

Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind verpflichtet, spätestens ab 1. Januar 1997 Versicherungskonten zu führen.

(Text neue Fassung)

Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflichtet, Versicherungskonten zu führen.




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