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Änderung § 61a ALG vom 08.11.2006

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§ 61a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 61a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 237 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen


(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu

1. Familienname,

2. Vorname,

3. Tag der Geburt,

4. Geschlecht,

5. Anschrift,

6. Steuernummer,

7. zuständiges Finanzamt

des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie

8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses und

9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten.

Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück. Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)