§ 51 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | §§ 51 bis 58b ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 51 Aufsichtsbehörden | (Text neue Fassung)§§ 51 bis 58b (aufgehoben) |
Die Aufsicht über die landwirtschaftliche Alterskasse führt die für die Aufsicht über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, bei der die landwirtschaftliche Alterskasse errichtet ist, zuständige Stelle. Sie ist auch für die Genehmigung der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse zuständig. |