§ 9 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung | § 9 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Ausschluß von Leistungen | |
(Text alte Fassung) Für den Ausschluß von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | (Text neue Fassung) Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. |