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Artikel 2 - Flexirentengesetz (FlexReG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2016 ALG § 7, § 8, § 9, § 10, § 80, § 117a, mWv. 1. Juli 2017 § 27a

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2016

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die Alterssicherung der Landwirte erbringt Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um".

bb)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Versicherten" das Wort „vorzubeugen," eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „können erbracht werden" durch die Wörter „sind zu erbringen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Alterssicherung der Landwirte kann zudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind."

2.
In § 8 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zur medizinischen Rehabilitation" durch die Wörter „zur Teilhabe" ersetzt.

3.
In § 9 werden die Wörter „zur medizinischen Rehabilitation" durch die Wörter „zur Teilhabe" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, die §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 18, 44 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

bb)
In Satz 5 wird das Wort „die" durch die Wörter „Umfang, Ort und" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „wegen" die Wörter „einer Leistung zur Prävention," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017

5.
§ 27a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2016

6.
In § 80 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur medizinischen Rehabilitation" durch die Wörter „zur Teilhabe" ersetzt.

7.
§ 117a wird wie folgt gefasst:

„§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2017 für Leistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Flexirentengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FlexReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlexReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FlexReG Inkrafttreten
... Nummer 4 bis 14, 22, 23 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 24, Artikel 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie die Artikel 3 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in ... 15 bis 17, 19 bis 21, 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 28, 30, 33 und 36 bis 40, Artikel 2 Nummer 5 sowie Artikel 6 treten am 1. Juli 2017 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 19 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2018 (vom 25.07.2017)
... die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 18, 44 Absatz 1 Nummer 3 bis ...