Änderung § 22 ALG vom 09.08.2018

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§ 22 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung
§ 22 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen Pflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.



 
(heute geltende Fassung) 



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