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Änderung § 60 ALG vom 24.06.2020

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§ 60 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 60 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2 Aufgaben nach diesem Gesetz sind:

1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,

2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,

3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,

4. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,

5. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie

6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.

3 Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.

(heute geltende Fassung)