§ 114 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 114 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 114 Beitragshöhe | |
(Text alte Fassung) 1 Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zum 30. Juni 2024 ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. 2 Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3 Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. | (Text neue Fassung) 1 Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zum 30. Juni 2024 ermittelt, indem der Beitrag durch den Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. 2 Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3 Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. |