§ 87 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt Vorzeitige
Wartezeiterfüllung
§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
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