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§ 87 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung

§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung



Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.

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