Erster Titel - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten
Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes
§ 87a Regelaltersrente
§ 87b Vorzeitige Altersrente
§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
§ 87d Waisenrente
§ 88 Rente an frühere Ehegatten

Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten

Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes

§ 87a Regelaltersrente


§ 87a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:

Geburtsjahrgänge maßgebende Regelaltersgrenze
JahreMonate
vor 1947 650
1947651
1948652
1949653
1950654
1951655
1952656
1953657
1954658
1955659
19566510
19576511
1958660
1959662
1960664
1961666
1962668
19636610.



Text in der Fassung des Artikels 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz G. v. 20. April 2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 87b Vorzeitige Altersrente


§ 87b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:

Geburtsjahrgänge
Geburtsmonate
maßgebende Regelaltersgrenze
JahreMonate
vor 1957 650
1957  
Januar651
Februar652
März653
April654
Mai655
Juni656
Juli657
August658
September659
Oktober6510
November
und Dezember
6511.



Text in der Fassung des Artikels 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz G. v. 20. April 2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte


§ 87c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:

GeburtsjahrgängeJahreMonate
vor 1953 630
1953632
1954634
1955636
1956638
19576310
1958640
1959642
1960644
1961646
1962648
19636410.



Text in der Fassung des Artikels 2 RV-Leistungsverbesserungsgesetz G. v. 23. Juni 2014 BGBl. I S. 787 m.W.v. 1. Juli 2014

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§ 87d Waisenrente


§ 87d hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) G. v. 20. Mai 2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 88 Rente an frühere Ehegatten


§ 88 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn

1.
während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,

2.
der frühere Ehegatte nicht wieder geheiratet hat, und

3.
a)
der frühere Ehegatte erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist und der verstorbene frühere Ehegatte für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat oder

b)
die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Landwirts geschlossen war und der Verstorbene

aa)
Anspruch auf Altersrente hatte oder

bb)
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte oder

c)
der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und der verstorbene frühere Ehegatte für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.

2Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. 3Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe oder Witwer weitergeführt wird.


Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018



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