Sechster Unterabschnitt - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechster Unterabschnitt Beitragszuschüsse
§ 107 Beitragszuschüsse
§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021

Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Sechster Unterabschnitt Beitragszuschüsse

§ 107 Beitragszuschüsse


§ 107 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuß zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, daß für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuß zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.


Text in der Fassung des Artikels 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz G. v. 20. April 2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden


§ 107a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 11 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021


§ 107b hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 1. April 2021



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