Zehnter Unterabschnitt - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung
neuen Rechts
Zehnter Unterabschnitt Organisation und
Datenschutz
§ 111 (aufgehoben)
§ 112 Versicherungskonto
Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflichtet, Versicherungskonten zu führen.
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