Auf Grund des §
14 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des
Unterlassungsklagengesetzes, die durch Artikel
7 Nummer 3 des Gesetzes vom
19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: