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Artikel 27 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 27 Änderung der Finanzschlichtungsstellenverordnung


Artikel 27 ändert mWv. 13. Oktober 2023 FinSV § 6, § 7, § 9, § 10a (neu)

Die Finanzschlichtungsstellenverordnung vom 5. September 2016 (BGBl. I S. 2140) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".

b)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

2.
§ 7 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, nicht zu einer noch rechtshängigen Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet sind,".

b)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

3.
§ 9 Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.

4.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch

Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Namen und Anschriften der Beteiligten,

2.
eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und

3.
den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens."

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