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§ 14
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§ 14 - Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016
BGBl. I S. 2140
(
Nr. 44
); zuletzt geändert durch
Artikel 27
G. v. 08.10.2023
BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe
§ 27
; FNA: 402-37-2
Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
2 Änderungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 2 Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
§ 13
←
→
§ 15
§ 14 Vergütung der Schlichter
§ 14 wird in
2 Vorschriften zitiert
Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden.
§ 13
←
→
§ 15
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Zitierungen von
§ 14 FinSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FinSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinSV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 11 FinSV Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
... die Voraussetzungen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und nach den §§ 12
bis
15 und 22 vorliegen. (2) Wenn die Anerkennung wirksam geworden ist, hat das ...
§ 27 FinSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die §§ 11
bis
20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...
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