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§ 16 - Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)

V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 16 Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle



1Der Träger der Schlichtungsstelle kann einen Antrag auf Anerkennung seiner Schlichtungsstelle als Verbraucherschlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes stellen. 2Der Antrag muss enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
die Anschrift der Schlichtungsstelle,

3.
Angaben zur Geschäftsstelle, zur Webseite und zum Zugang für elektronische Dokumente, die für die Schlichtungsstelle eingerichtet wurden,

4.
die Verfahrensordnung für die Schlichtungsstelle,

5.
die Namen der bestellten Schlichter oder der Personen, die zu Schlichtern bestellt werden sollen, einschließlich Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang in den letzten drei Jahren sowie zu ihrer Qualifikation,

6.
Angaben zur Vergütung und Amtszeit der Schlichter sowie zu den zwischen dem Träger und den Schlichtern bestehenden Beschäftigungsverhältnissen,

7.
Angaben zur Beteiligung des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und dessen Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Schlichtern und

8.
Angaben zu den für die Schlichtungsstelle bereitgestellten Sach- und Geldmitteln und zu deren Verwaltung.



 

Zitierungen von § 16 FinSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FinSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FinSV Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
... anzuerkennen, wenn 1. ein Antrag gestellt wurde, der den Voraussetzungen des § 16 entspricht und 2. die Voraussetzungen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes ...
§ 27 FinSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die §§ 11 bis 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...