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Synopse aller Änderungen der FinSV am 13.10.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Oktober 2023 durch Artikel 27 des VRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
FinSV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    § 1 Organisation der Verbraucherschlichtungsstellen
    § 2 Auswahl und Bestellung der Schlichter
    § 3 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Abberufung der Schlichter
    § 4 Verfahrenssprache
    § 5 Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens
    § 6 Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens
    § 7 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
    § 8 Behandlung des Antrags
    § 9 Schlichtungsvorschlag
    § 10 Kosten des Verfahrens
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
Abschnitt 2 Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
    § 11 Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
    § 12 Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle
    § 13 Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle
    § 14 Vergütung der Schlichter
    § 15 Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
    § 16 Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
    § 17 Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle
    § 18 Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle
    § 19 Widerruf der Anerkennung
Abschnitt 3 Berichts- und Informationspflichten
    § 20 Tätigkeitsbericht
    § 21 Evaluationsbericht
    § 22 Informationen zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren
    § 23 Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abschnitt 4 Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen
    § 24 Abgabe und Weiterleitung bei Unzuständigkeit
    § 25 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
    § 26 Übergangsregelungen
    § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

§ 6 Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens


(1) 1 Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1. kein ausreichender Antrag gestellt wurde,

2. die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder eine andere Streitbeilegungsstelle abzugeben ist,

3. wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,

4. bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,

5. wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,

6. die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,

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7. die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder

8.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.



7. die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,

8. die Streitigkeit
durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder

9.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.

2 Stellt der Schlichter das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach Satz 1 fest, ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens unverzüglich gegenüber den Beteiligten unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund abzulehnen.

(2) 1 Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1. eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder

2. Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.

2 Die Ablehnung nach Satz 1 ist gegenüber den Beteiligten zu begründen.

(3) Eine Ablehnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist nur bis drei Wochen nach dem Zeitpunkt möglich, zu dem dem Schlichter alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen.



§ 7 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens


(1) 1 Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist in Textform bei der Verbraucherschlichtungsstelle in deutscher Sprache zu beantragen. 2 In dem Antrag ist die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schildern und ein konkretes Begehren darzulegen. 3 Dem Antrag sind gegebenenfalls weitere zum Verständnis der Streitigkeit erforderliche Unterlagen beizufügen. 4 Der Antragsteller hat zu versichern, dass

1. wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde noch anhängig ist,

2. bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages weder ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes anhängig ist noch in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,

3. über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde oder die Streitigkeit nicht bei einem Gericht anhängig ist,

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4. die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde und

5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien.



4. die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, nicht zu einer noch rechtshängigen Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet sind,

5. die Streitigkeit
weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde und

6.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien.

(2) 1 Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zur Beendigung des Verfahrens zurücknehmen. 2 Mit der Rücknahme des Antrags endet das Schlichtungsverfahren.

(3) 1 Die Beteiligten können sich in dem Verfahren vertreten lassen. 2 Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten zu Beginn des Verfahrens, dass sie sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt oder anderen Personen, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt sind, beraten oder vertreten lassen können.



§ 9 Schlichtungsvorschlag


(1) 1 Der Schlichter hat den Beteiligten spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen, einen Schlichtungsvorschlag in Textform zu übermitteln, es sei denn, diese Frist konnte verlängert werden. 2 Der Schlichter kann die Frist nach Satz 1 ohne Zustimmung der Beteiligten nur für Streitigkeiten verlängern, die sehr umfangreich sind oder bei denen sich schwierige Rechtsfragen stellen. 3 Die Beteiligten sind über die Fristverlängerung unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1 Der Schlichtungsvorschlag ist ein Vorschlag, wie die Streitigkeit von den Beteiligten nach geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung von zwingenden Verbraucherschutzgesetzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, angemessen beigelegt werden kann. 2 Er ist kurz und verständlich zu begründen. 3 Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Auslagen enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint.

(3) 1 Der Schlichtungsvorschlag kann von den Beteiligten innerhalb von sechs Wochen nach Zugang durch eine Erklärung in Textform gegenüber der Verbraucherschlichtungsstelle angenommen werden. 2 Die Beteiligten sind auf diese Frist sowie darauf hinzuweisen,

1. welche Rechtsfolgen die Annahme des Schlichtungsvorschlags hat,

2. dass ein Gericht die Streitigkeit anders entscheiden kann,

3. dass sie zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet sind und

4. dass sie bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlags berechtigt sind, wegen der Streitigkeit auch die Gerichte anzurufen.

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3 Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands in Textform mit. 4 In der Mitteilung ist das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens zu erläutern. 5 Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle beendet. 6 Wurde die Streitigkeit nicht beigelegt, ist die Mitteilung als 'Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung' zu bezeichnen.



3 Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands in Textform mit. 4 In der Mitteilung ist das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens zu erläutern. 5 Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle beendet.

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§ 10a (neu)




§ 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch


vorherige Änderung

 


1 Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. 2 Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Namen und Anschriften der Beteiligten,

2. eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und

3. den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.