Die
Systemstabilitätsverordnung vom
20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
9. März 2015 (BGBl. I S. 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird nach den Wörtern „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien" das Wort „, Grubengas" eingefügt.
- 2.
- § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,".
- 3.
- Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2".
- 4.
- In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405