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Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (2. ARegVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10 sowie des § 24 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034) und § 24 Satz 2 Nummer 1 und 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden sind, sowie

-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Grund des § 12 Absatz 3a und des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 12 Absatz 3a durch Artikel 311 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) neu gefasst worden ist:


Artikel 1 Änderung der Anreizregulierungsverordnung



Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs".

b)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 10a Kapitalkostenaufschlag".

c)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a Effizienzbonus".

d)
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Forschungs- und Entwicklungskosten".

e)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 (weggefallen)".

f)
Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 10) wird folgende Angabe eingefügt:

„Anlage 2a (zu § 6)".

g)
Der Angabe zu Anlage 3 (zu § 12) wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage 4 (zu § 26)".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 17 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll,".

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10" die Angabe „oder § 10a" eingefügt.

bbb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5;".

bb)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Jahres."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „jährlich" die Wörter „vom Netzbetreiber ermittelt und" eingefügt.

aa1)
In Satz 2 wird die Angabe „8, 15 und 16" durch die Angabe „8 und 15 bis 17" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „von der Regulierungsbehörde" durch die Wörter „durch den Netzbetreiber" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum 30. Juni des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbuchen."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.

d)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung nach Maßgabe des Satzes 2. Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die Annuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst.

(4) Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die der Anpassung zugrunde liegenden Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres enthalten. Der Antrag muss weiterhin Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs".

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.

(4) Absatz 3 ist nicht auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden."

5.
In § 7 wird nach den Wörtern „in Anwendung der" das Wort „jeweiligen" eingefügt.

6.
Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben."

7.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Kapitalkostenaufschlag

(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenaufschlags nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen. Die Genehmigung gilt jeweils bis zum 31. Dezember des auf den Antrag folgenden Jahres.

(2) Bei der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags werden die betriebsnotwendigen Anlagegüter berücksichtigt, deren Aktivierung

1.
ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basisjahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt, stattgefunden hat oder

2.
bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu erwarten ist.

Dabei ist bis einschließlich des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres auf den tatsächlichen Bestand an betriebsnotwendigen Anlagegütern abzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich des Kalenderjahres, für das die Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand an betriebsnotwendigen Anlagegütern abzustellen.

(3) Der Kapitalkostenaufschlag ist die Summe der auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach Absatz 2 ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 4 der Gasnetzentgeltverordnung, der kalkulatorischen Verzinsung nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 sowie der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach Maßgabe des Absatzes 8 und des § 8 der Stromnetzentgeltverordnung oder des § 8 der Gasnetzentgeltverordnung.

(4) Die kalkulatorische Verzinsung bestimmt sich als Produkt der nach den Absätzen 5 und 6 bestimmten kalkulatorischen Verzinsungsbasis und dem nach Absatz 7 bestimmten kalkulatorischen Zinssatz.

(5) Die kalkulatorische Verzinsungsbasis bestimmt sich auf Grundlage der übermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Absatz 2 und den sich hieraus ergebenden kalkulatorischen Restwerten bewertet zu Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Gasnetzentgeltverordnung.

(6) Für die Bestimmung der kalkulatorischen Verzinsungsbasis nach Absatz 5 sind die Restwerte der Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung und § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen, deren Erhalt

1.
ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basisjahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt, stattgefunden hat oder

2.
bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu erwarten ist.

Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Dabei ist bis einschließlich des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres auf den tatsächlichen Bestand an Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen abzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich des Kalenderjahres, für das die Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand an Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen abzustellen.

(7) Der auf die nach den Absätzen 5 und 6 bestimmte kalkulatorische Verzinsungsbasis anzuwendende kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus kalkulatorischem Eigenkapitalzinssatz und kalkulatorischem Fremdkapitalzinssatz, wobei der kalkulatorische Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der kalkulatorische Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Für den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz sind die nach § 7 Absatz 6 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 6 der Gasnetzentgeltverordnung im Basisjahr geltenden kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen anzusetzen. Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz sind die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung im Basisjahr geltenden Zinssätze anzusetzen.

(8) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist das Produkt aus der mit 40 Prozent gewichteten kalkulatorischen Verzinsungsbasis nach den Absätzen 5 und 6 und dem kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz gemäß Absatz 7 Satz 2 heranzuziehen. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuermesszahl und der Gewerbesteuerhebesatz im Basisjahr zu verwenden.

(9) Der Antrag nach Absatz 1 muss die zur Berechnung des Kapitalkostenaufschlags nach den Absätzen 1 bis 8 notwendigen Angaben enthalten; insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die nach dem Basisjahr in Betrieb genommenen und geplanten betriebsnotwendigen Anlagegüter, die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung sowie für die nach dem Basisjahr in Betrieb genommenen oder geplanten betriebsnotwendigen Anlagegüter von den Anschlussnehmern gezahlten oder zu erwartenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind nicht auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 9 wird die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2016" ersetzt.

bbb)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/89 (ABl. L 19 vom 27.1.2016, S. 1) geändert worden ist,".

ccc)
In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd)
Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17.
Entschädigungen nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, unterliegen, insbesondere

1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,

2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und

3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. Abweichend von Satz 1 gelten als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile. In den nach den Sätzen 1 oder 2 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.

(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3. Abweichend von Satz 1 gelten als beeinflussbare Kostenanteile für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile nach Absatz 3 Satz 2 sind."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt.

b)
In Absatz 4a Satz 1 werden die Angabe „§ 13 Abs. 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" und die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Effizienzwerte" die Wörter „sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte" eingefügt.

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach der Angabe „3" die Wörter „sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3" und nach dem Wort „Effizienzvergleichs" die Wörter „und der Supereffizienzanalyse" eingefügt.

10.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Effizienzbonus

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effizienzvergleich nach § 12 als effizient ausgewiesene Netzbetreiber für die Dauer einer Regulierungsperiode einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze (Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienzanalyse nach Anlage 3 Nummer 5 Satz 9. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt dabei sowohl den Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 als auch den Aufwandsparameter nach § 12 Absatz 4a. Der Supereffizienzwert eines Netzbetreibers entspricht der Differenz aus den individuellen Effizienzwerten aus der Supereffizienzanalyse abzüglich der individuellen Effizienzwerte aus der nicht-parametrischen Methode nach Anlage 3.

(2) Hat die Supereffizienzanalyse für einen Netzbetreiber einen Supereffizienzwert von über 5 Prozent ergeben, so ist der Supereffizienzwert mit 5 Prozent anzusetzen.

(3) Weichen die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Supereffizienzwerte voneinander ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber das arithmetische Mittel dieser beiden Supereffizienzwerte zu verwenden.

(4) Der individuelle Effizienzbonus eines Netzbetreibers wird durch Multiplikation des individuellen Supereffizienzwertes nach Absatz 3 mit den vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet.

(5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über die Regulierungsperiode zu verteilen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden."

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschlusspunkte" die Wörter „oder der Zählpunkte" und nach dem Wort „Ausspeisepunkte" die Wörter „oder der Messstellen" eingefügt.

bbb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Leitungslänge" die Wörter „oder das Rohrvolumen" eingefügt.

ccc)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ddd)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

eee)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen."

bb)
In Satz 8 werden das Wort „soll" durch das Wort „sollen" ersetzt und nach dem Wort „sein" die Wörter „und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

12.
In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt.

13.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe)."

14.
In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „soll" durch das Wort „kann" und die Wörter „zur oder im Laufe der zweiten Regulierungsperiode" durch die Wörter „im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode" ersetzt.

15.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Lohnniveau" die Wörter „oder durch die Herstellung der Vergleichbarkeit der Aufwandsparameter nach Maßgabe des § 14" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „gewährleistet" die Wörter „, insbesondere dadurch, dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Daten von einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht vorliegen" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „gewährleistet" die Wörter „, insbesondere dadurch, dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Daten von einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht vorliegen" eingefügt.

16.
Nach § 23 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1, die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die nach dem 17. September 2016 beantragt werden, ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezifische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme. Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist entsprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Ersatzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen, damit seine Höhe von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach, dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten projektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaßnahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regulierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vorgetragenen Daten. Bei Investitionsmaßnahmen, die nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorgesehen sind für

1.
Leitungen zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See nach § 17d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,

2.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten,

3.
neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen,

4.
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netzentwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse enthalten sind oder

5.
neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gasdruckregelanlagen oder Messanlagen an einem Standort, der bisher nicht als Standort für solche Anlagen genutzt wurde.

Soweit die Bundesnetzagentur dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 8 für Investitionsmaßnahmen eines bestimmten Typs festlegt, ist für diese ebenfalls grundsätzlich kein Ersatzanteil abzuziehen. Im Fall von Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen, für die eine Investitionsmaßnahme bereits vor dem 17. September 2016 durch die Regulierungsbehörde genehmigt worden ist, bleibt der in dieser Genehmigung festgesetzte Ersatzanteil unverändert und ist auf die beantragten Änderungen anzuwenden."

17.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 14" durch die Angabe „§§ 12, 13 und 14" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Angabe „45 Prozent" durch die Angabe „5 Prozent" und die Angabe „11 Abs. 2" durch die Wörter „11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 8a bis 16 und Satz 2 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. März" ersetzt.

18.
Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Forschungs- und Entwicklungskosten".

19.
§ 25 wird aufgehoben.

20.
In § 25a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2, als Teil des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a" ersetzt.

21.
§ 26 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber ist der Anteil der Erlösobergrenze für den übergehenden Netzteil auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Netzbetreiber festzulegen. Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des abgebenden Netzbetreibers sind um den Anteil der Erlösobergrenze nach Satz 1 zu vermindern. Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des übernehmenden Netzbetreibers sind um den Anteil der Erlösobergrenze nach Satz 1 zu erhöhen. Der nach Satz 1 ermittelte Anteil der Erlösobergrenze wird bis zur nächsten Ermittlung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Absatz 1 fortgeführt. Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenzen des abgebenden und des aufnehmenden Netzbetreibers innerhalb der Regulierungsperiode bedarf es nicht. Der aufnehmende Netzbetreiber ist berechtigt, bis zur Festlegung des Anteils der Erlösobergrenze für den übergehenden Netzteil vorübergehend angemessene Netzentgelte zu erheben.

(3) Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Netzbetriebs kein übereinstimmender Antrag nach Absatz 2, legt die Regulierungsbehörde den Anteil der Erlösobergrenze für den übergehenden Netzteil nach Maßgabe des Satzes 3, der Absätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 fest. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Anteil der Erlösobergrenze berechnet sich aus den Kapitalkosten des übergehenden Netzteils nach Absatz 4 zuzüglich eines Pauschalbetrags für die übrigen Kosten des übergehenden Netzteils nach Absatz 5. Absatz 2 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Machen der aufnehmende oder der abgebende Netzbetreiber besondere Gründe geltend, kann die Regulierungsbehörde den übergehenden Anteil der Erlösobergrenze auf Antrag eines beteiligten Netzbetreibers oder von Amts wegen vor Ablauf der Frist und der Entscheidung nach Satz 1 vorläufig festlegen.

(4) Zur Ermittlung der Kapitalkosten nach Absatz 3 Satz 3 ermittelt die Regulierungsbehörde für jedes verbleibende Jahr der Regulierungsperiode die Kapitalkosten des übergehenden Netzteils nach den §§ 6 bis 8 der Stromnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 oder nach den §§ 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3. Grundlage für die Ermittlung der Kapitalkosten des übergehenden Netzteils nach Satz 1 sind die zu übertragenden Verteilungsanlagen, auf deren Übereignung sich die Netzbetreiber verständigt haben. Besteht im Fall des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes kein Einvernehmen über die zu übereignenden Verteilungsanlagen, werden für die Bestimmung der Kapitalkosten des übergehenden Netzteils die Daten und Informationen zu Verteilungsanlagen zugrunde gelegt, die für das Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 46 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes der Gemeinde nach § 46a des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt wurden. Etwaige Anpassungen der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 4 bleiben unberücksichtigt.

(5) Der Pauschalbetrag für die übrigen Kosten des übergehenden Netzteils nach Absatz 3 Satz 2 berechnet sich aus der Multiplikation des Verhältnisses der Kapitalkosten des übergehenden Netzteils des jeweiligen Kalenderjahres nach Absatz 3 zu den in der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze des abgebenden Netzbetreibers enthaltenen Kapitalkosten des jeweiligen Kalenderjahres nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a mit der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze des jeweiligen Kalenderjahres nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der darin enthaltenen Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und der vorgelagerten Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.

(6) Die Regulierungsbehörde legt den nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten Anteil der Erlösobergrenze im Laufe einer Regulierungsperiode für die verbleibende Dauer der Regulierungsperiode erneut fest, wenn die beteiligten Netzbetreiber einen übereinstimmenden Antrag nach Absatz 2 stellen. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden."

22.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Kostenprüfung" durch die Wörter „Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anreizregulierungssystems" die Wörter „, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber" eingefügt.

23.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 8 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter eingefügt:

„die Netzbetreiber haben darüber hinaus unverzüglich den Übergang des Netzbetriebs anzuzeigen, soweit sich ein Wechsel des zuständigen Netzbetreibers ergeben hat."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Netzbetreiber haben darüber hinaus der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde jährlich zum 31. März die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sowie die Belegenheit des Elektrizitäts- und Gasverteilernetzes bezogen auf Bundesländer mitzuteilen."

24.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt.

25.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Veröffentlichung von Daten

(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form insbesondere

1.
den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 Satz 1,

2.
den nach § 4 Absatz 3 und 4 angepassten Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,

3.
den verzinsten Saldo des Regulierungskontos nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Summe der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Saldos des Regulierungskontos nach § 5 Absatz 3,

4.
die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22 ermittelten Effizienzwerte, die nach § 12 Absatz 4a und § 14 im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter sowie die nach § 13 im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter,

5.
die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte sowie den Effizienzbonus,

6.
die verwendeten Parameterwerte und die jährlichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 als Summenwert,

7.
den jährlichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a ermittelten Kapitalkostenaufschlag als Summenwert,

8.
die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 sowie deren jährliche Anpassung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als Summenwert,

9.
die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 als Summenwert,

10.
die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 jeweils als Summenwert,

11.
die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 als Summenwert sowie

12.
die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert."

26.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,".

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
zum Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, einschließlich der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags,".

c)
In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 26 Abs. 2" die Wörter „sowie zu den Erlösobergrenzenanteilen nach § 26 Absatz 2 und 3" eingefügt.

27.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
zur notwendigen Weiterentwicklung der Transparenzvorschriften zur besseren Nachvollziehbarkeit von Regulierungsentscheidungen, insbesondere zur Veröffentlichung netzbetreiberbezogener Daten."

b)
Folgende Absätze 4 bis 8 werden angefügt:

„(4) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2023 einen Bericht zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden, unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung von Anreizregulierungssystemen, vor.

(5) Die Bundesnetzagentur beobachtet das Investitionsverhalten der Netzbetreiber. Hierzu entwickelt sie ein Modell für ein indikatorbasiertes Investitionsmonitoring. Sie veröffentlicht darüber hinaus in regelmäßigen Abständen aussagekräftige Kennzahlen über das Investitionsverhalten der Netzbetreiber.

(6) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zum Monitoring kurzer Versorgungsunterbrechungen unter drei Minuten bei Elektrizitätsverteilernetzen vor.

(7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2019 einen Bericht mit Vorschlägen zur Ausgestaltung eines Qualitätselements zur Netzleistungsfähigkeit, insbesondere zu möglichen Referenzwerten und Kennzahlen sowie zur monetären Bewertung von Abweichungen von diesen Referenzwerten vor. Sie hat zur Erstellung des Berichts die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hören sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.

(8) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zur Struktur und Effizienz von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreibern vor, die sich für das vereinfachte Verfahren nach § 24 entschieden haben. Sie soll im Rahmen des Berichts insbesondere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung sowie zur Höhe der Schwellenwerte nach § 24 Absatz 1 des vereinfachten Verfahrens machen."

28.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird Absatz 2.

c)
Absatz 7 wird Absatz 3.

d)
Folgende Absätze 4 bis 10 werden angefügt:

„(4) Netzbetreiber können den Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit § 5 erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Bei der ersten Auflösung des Regulierungskontos nach Satz 1 umfasst die Auflösung des Regulierungskontos alle noch offenen Kalenderjahre. Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der nach § 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit Satz 1 ermittelte Saldo annuitätisch bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 6 Absatz 3 ist für die Dauer der dritten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus Investitionen von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erstmals aktiviert wurden. Handelt es sich um Investitionen, für die eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 6 oder Absatz 7 durch die Regulierungsbehörde genehmigt wurde, ist Satz 1 nicht anzuwenden. Für Verteilernetze ist § 23 Absatz 2a mit Beginn der dritten Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden.

(6) Betreiber von Gasverteilernetzen können den Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können den Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2018 stellen.

(7) Ab der dritten Regulierungsperiode sind § 10 sowie § 23 Absatz 6 und 7 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nicht mehr anzuwenden. Die Wirksamkeit von über die zweite Regulierungsperiode hinaus nach § 23 Absatz 6 oder Absatz 7 genehmigten Investitionsmaßnahmen endet mit Ablauf der dritten Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen Fällen nicht. Für die der Investitionsmaßnahme zugrunde liegenden Anlagegüter darf für die Dauer der Genehmigung der Investitionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkostenaufschlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a genehmigt werden. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 steht es Netzbetreibern frei, bis zum 30. Juni 2017 für Gasverteilernetze und bis zum 30. Juni 2018 für Stromverteilernetze einen Antrag auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags nach § 10a zu stellen. In diesem Fall endet die genehmigte Investitionsmaßnahme abweichend von Satz 2 mit Ablauf der zweiten Regulierungsperiode.

(8) Die Behandlung von Kosten des Einspeisemanagements als volatile Kosten tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Für die bis dahin entstandenen Kosten aus Maßnahmen des Einspeisemanagements bleibt es bei der Regelung, diese als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu behandeln.

(9) Abweichend von § 24 Absatz 4 haben Netzbetreiber von Gasverteilernetzen, die in der dritten Regulierungsperiode am vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, dies bei der Regulierungsbehörde bis zum 15. Oktober 2016 zu beantragen.

(10) Im Fall von Netzübergängen nach § 26 Absatz 2 haben die beteiligten Netzbetreiber eine Aufnahme des Netzbetriebes im Sinne von § 26 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten des § 26 in der Fassung vom 17. September 2016 nach § 28 Nummer 8 anzuzeigen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine bestandskräftige Festlegung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 in der Fassung von Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 erfolgt ist. Die Frist des § 26 Absatz 3 Satz 1 beginnt in diesen Fällen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 in der Fassung vom 17. September 2016. Bei der Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Anlage 4 ist § 6 Absatz 3 bis zum Beginn der dritten Regulierungsperiode nicht anzuwenden. Die Kapitalkosten des übergehenden Netzteils im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode sind in Höhe der Kapitalkosten des übergehenden Netzteils im Basisjahr anzuwenden."

29.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden Formel:

Formel (BGBl. 2016 I S. 2155)
."

b)
Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „KAvnb,0 Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr." die Wörter „KAvnb,t Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist." eingefügt, werden nach den Wörtern „KAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Absatz 3." die Wörter „KAb,t Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. B0 Bonus nach § 12a im Basisjahr. T Dauer der jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren." eingefügt, werden nach den Wörtern „PFt Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden." die Wörter „KKAt Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist." eingefügt und werden die Wörter „St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St)." durch die Wörter „St Summe der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3." ersetzt.

30.
Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:

„Anlage 2a (zu § 6)

(1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt anhand der folgenden Formel:

 
KKAbt = KK0 - KKt

(2) Die Ermittlung der Kapitalkosten im Basisjahr erfolgt auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:

 
KK0 = AB0 + EKZ0 + GewSt0 + FKZ0

(3) Die Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode erfolgt auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:

 
KKt = ABt + EKZt + GewStt + FKZt

Dabei ist:

KKAbt Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist,

KK0 Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,

KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,

AB0 Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,

ABt Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,

EKZ0 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,

EKZt Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,

GewSt0 Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,

GewStt Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,

FKZ0 Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,

FKZt Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

(4) Ferner sind von der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten die folgenden Grundsätze anzuwenden:

1.
Die kalkulatorischen Abschreibungen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind gemäß § 6 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder Eigenkapitalquote nach § 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.

2.
Die kalkulatorischen Restwerte der Sachanlagen des betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder Eigenkapitalquote nach § 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt für die Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.

3.
Die Bilanzwerte des übrigen betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind im Verhältnis der Bilanzwerte nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung und dem betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.

4.
Die Werte der erhaltenen Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln.

5.
Das übrige Abzugskapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des Abzugskapitals nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.

6.
Das verzinsliche Fremdkapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des verzinslichen Fremdkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.

7.
Die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitalanteils am betriebsnotwendigen Vermögen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Satz 5 der Gasnetzentgeltverordnung unter Berücksichtigung der Nummern 2 bis 6.

8.
Die Aufteilung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals erfolgt nach § 7 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung.

9.
Für die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind die Eigenkapitalzinssätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr sowie der Zinssatz nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.

10.
Die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer eines Jahres der Regulierungsperiode erfolgt nach § 8 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 8 der Gasnetzentgeltverordnung und den Nummern 5 bis 9 unter Verwendung des Gewerbesteuerhebesatzes des Ausgangsniveaus im Basisjahr.

11.
Der Fremdkapitalzinsaufwand eines Jahres der Regulierungsperiode ergibt sich als Produkt aus den Fremdkapitalzinsen des Basisjahres und dem Verhältnis aus dem betriebsnotwendigen Vermögen des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode nach den Nummern 1 bis 9 und dem betriebsnotwendigen Vermögen des Basisjahres nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung."

31.
In Anlage 3 Nummer 4 wird das Wort „nicht-fallende" durch das Wort „konstante" ersetzt.

32.
Der Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4 (zu § 26)

Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel:

Formel (BGBl. 2016 I S. 2157)


Dabei ist:

EOÜN,t Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach § 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der Regulierungsperiode,

KKÜN,t Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des übergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,

KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,

EOab,t Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegte Erlösobergrenze im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,

vermNEt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8,

vorgNKt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4."


Artikel 1a Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 1a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. September 2016 GasNEV § 4

§ 4 Absatz 5a der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen."


Artikel 1b Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 1b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. September 2016 StromNEV § 4

§ 4 Absatz 5a der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen."


Artikel 2 Änderung der Systemstabilitätsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. September 2016 SysStabV § 1, § 2, § 13, § 21

Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach den Wörtern „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien" das Wort „, Grubengas" eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,".

3.
Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2".

4.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. September 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel