Änderung § 30 RAVPV vom 01.08.2021

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§ 30 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 30 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof


(Text alte Fassung)

Von den Aufgaben, die nach dieser Verordnung der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, dem Erlöschen dieser Zulassung und der Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers für einen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof verbunden sind.

(Text neue Fassung)

Von den Aufgaben, die nach dieser Verordnung der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, dem Erlöschen dieser Zulassung und der Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers für einen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof verbunden sind.

 



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