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Artikel 9 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 9 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 RAVPV § 2, § 11, § 19, § 23, § 25, § 30

Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 25 das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretungen" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einen Vertreter, Abwickler oder" durch die Wörter „eine Vertretung, einen Abwickler oder einen" ersetzt.

4.
In § 19 Absatz 4 wird das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretungen" ersetzt.

5.
Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 5 gilt nicht für die Befugnis von Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigten, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben."

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretungen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Vertreter" durch die Wörter „von der Rechtsanwaltskammer als Vertretung" ersetzt und werden die Wörter „oder von ihr als Zustellungsbevollmächtigte benannt" gestrichen.

c)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Bestellt die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung oder einen Abwickler, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer dieser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für die sie bestellt wurde. Dabei müssen für die Vertretung oder den Abwickler der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des § 30, des § 46c Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen, einem von ihm benannten Zustellungsbevollmächtigten oder einer von ihm bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so kann die Bundesrechtsanwaltskammer dieser Person für die Dauer ihrer Benennung oder Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts einräumen, für den sie benannt oder bestellt wurde. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Antrag auf Einräumung eines Zugangs nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen."

7.
In § 30 werden die Wörter „eines Vertreters oder" durch die Wörter „einer Vertretung oder eines" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 2 BRAORefG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...