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Änderung § 7 RAVPV vom 01.08.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 7 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Suchfunktion


(1) 1 Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. 2 Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:

1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;

2. Vorname;

3. Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;

(Text alte Fassung)

4. Kanzleiname oder Name der Zweigstelle;

(Text neue Fassung)

4. Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;

5. Berufsbezeichnung;

6. Fachanwaltsbezeichnung;

7. Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.

(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.



(heute geltende Fassung)