Änderung § 10 RAVPV vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 RAVPV, alle Änderungen durch Artikel 2 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der RAVPV

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§ 10 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 10 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses


(Text alte Fassung)

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen

(Text neue Fassung)

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften

1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,

2. die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,

3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und

4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.



(heute geltende Fassung) 



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