§ 6 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 6 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis | |
(1) 1 Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. 2 Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein. (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar. (4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen. |