§ 16 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 16 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter der Bezeichnung 'Find a lawyer' betriebene elektronische Suchsystem, das im Deutschen die Bezeichnung 'Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis' trägt, abrufbereit zur Verfügung. 2 Der Abruf ist bezüglich des in § 1 genannten Personenkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu ermöglichen. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter der Bezeichnung 'Find a lawyer' betriebene elektronische Suchsystem, das im Deutschen die Bezeichnung 'Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis' trägt, abrufbereit zur Verfügung. 2 Der Abruf ist bezüglich des in § 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu ermöglichen. |