Änderung § 31 RAVPV vom 01.01.2018

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§ 31 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 31 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. 2 Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. 3 Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.



 
 



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