Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften (2. MedProdRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 MPBetreibV § 5

§ 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen kann durch die Vorlage eines Zertifikats einer von der nach dem Dritten Abschnitt des Medizinproduktegesetzes zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachgewiesen werden. Die Erfüllung der besonderen Anforderungen kann auch durch Zertifikate, die von der zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden und die inhaltlich den Zertifikaten nach Satz 1 entsprechen, nachgewiesen werden."

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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. MedProdRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MedProdRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 2. MedProdRÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 BlGewVFV Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2203 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 4 Satz 3 ...


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