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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes (SachVRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2016 ZPO § 404, § 407a, § 411

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 404 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

2.
§ 407a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „weiterer Sachverständiger" die Wörter „sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

3.
§ 411 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „soll" durch das Wort „setzt" ersetzt und wird das Wort „setzen" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SachVRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachVRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EuKoPfVODG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt ...