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Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt (2. BinSchHaftRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 BinSchG § 4, § 5, § 5c, § 5d, § 5e, § 5f, § 5h, § 5i, § 5k, § 5l, § 5m, § 5n (neu), § 131

Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sachen" die Wörter „einschließlich Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen" eingefügt.

2.
In § 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bergung" die Wörter „einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.

3.
§ 5c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;".

4.
In § 5d Absatz 2 werden die Wörter „Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643)" durch die Wörter „Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)" ersetzt.

5.
§ 5e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „400" und die Angabe „700" durch die Angabe „1.400" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „700" durch die Angabe „1.400" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „100" durch die Angabe „200" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „200.000" durch die Angabe „400.000" ersetzt.

6.
In § 5f Absatz 2 werden nach dem Wort „Schleusen" ein Komma und das Wort „Wehren" eingefügt.

7.
§ 5h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem Schiff beförderten Gütern verursacht worden sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, es sei denn, die Ansprüche sind solche nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind alle gefährlichen Güter im Sinne des Kapitels 3.2 der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 - Anlageband; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) geändert worden ist, in der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fassung."

b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „das Dreifache" durch die Wörter „das Doppelte" ersetzt und wird jeweils die Angabe „5 Millionen" durch die Angabe „10 Millionen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schleusen" ein Komma und das Wort „Wehren" eingefügt.

8.
In § 5i Satz 1 wird die Angabe „200.000" durch die Angabe „400.000" und die Angabe „100.000" durch die Angabe „200.000" ersetzt.

9.
§ 5k wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „100.000" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „720.000 Rechnungseinheiten und höchstens 12 Millionen Rechnungseinheiten" durch die Wörter „2 Millionen Rechnungseinheiten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „720.000" durch die Angabe „2 Millionen" ersetzt.

10.
§ 5l wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den §§ 5e bis 5k genannten Beträge nach Maßgabe der Änderungen, die gemäß Artikel 20 des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) als angenommen gelten, zu ändern."

11.
§ 5m wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643)" durch die Wörter „Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

12.
Nach § 5m wird folgender § 5n eingefügt:

§ 5n

(1) Die §§ 4 bis 5m in der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geänderten Fassung sind nur anzuwenden, wenn das Ereignis, aus dem die Ansprüche entstanden sind, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

(2) Die Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus einem Ereignis, das vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt eingetreten ist, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses geltenden Bestimmungen."

13.
In § 131 Absatz 3 wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 ZPO § 305a, § 786a

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 305a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.

2.
§ 786a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend machen kann, § 52 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des § 52 Absatz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11 des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt" durch die Wörter „Artikel 12 des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 SVertO § 35, § 41, § 46, § 52

Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Eigentümer, Charterer oder" durch die Wörter „der Eigentümer oder der" ersetzt und werden nach dem Wort „Binnenschiffs" ein Komma sowie die Wörter „der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird," eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Eigentümer, Charterer oder" durch die Wörter „der Eigentümer oder der" ersetzt, werden nach dem Wort „durchführt," die Wörter „der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird und der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt," eingefügt und werden die Wörter „der Charterer" durch die Wörter „der Mieter oder Charterer" ersetzt.

c)
In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.

2.
In § 41 Nummer 1 wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.

3.
In § 46 Absatz 1 wird nach dem Wort „Schleusen," das Wort „Wehren," eingefügt.

4.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kann ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend machen, der entsprechend dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739) in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebend ist, diese Rechtsfolgen für die Errichtung des Fonds bestimmt."


Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 USchadG § 9

In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 HGB § 536

In § 536 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 WaStrG § 28, § 30

In § 28 Absatz 4 und § 30 Absatz 12 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.


Artikel 7 Inkrafttreten


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung des Straßburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (BGBl. 1998 II S. 1643, 1644) durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 196) tritt das Gesetz am 1. Juli 2019 in Kraft.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas